Rechtsprechung
VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06.NW |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfassungsmäßigkeit der Regelung aus Art. 12 Abs. 2 des Ersten Landesgesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Flexibilisierung landesrechtlicher Standards (SFG); Aussetzung und Anrufung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz nach Art. 130 Abs. 3 ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Rückwirkende Regelung über Personalkostenerstattung für kommunale Revierförster - Vorlage an Verfassungsgerichtshof aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip
Verfahrensgang
- VG Neustadt - 4K1429/02
- VG Neustadt, 05.12.2002 - 4 K 1429/02
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2003 - 8 A 10429/03
- VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06.NW
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2007 - VGH N 18/06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (47)
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
Einer Rechtsnorm kommt dementsprechend dann eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen bzw. echte Rückwirkung zu, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ).Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 ).
Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Folgen anerkannt bleiben und er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 18, 429 ; 27, 167 ; 30, 367 ; 72, 200 ).
Dieser Schutz des Vertrauens der dem Recht Unterworfenen in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ; 83, 89 ; 97, 67 ).
Das rechtsstaatliche Verbot einer echten Rückwirkung darf ausnahmsweise aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 13, 261 ; 21, 117 ; 64, 367 ; 67, 1 ; 72, 200 und in Bagatellfällen (vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ) durchbrochen werden.
Auch ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung bzw. mit einer Rückbewirkung der Rechtsfolgen ist somit ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67, ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, der sich die Kammer für die Auslegung des Rückwirkungsverbotes nach der Landesverfassung anschließt, kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts insbesondere dann nicht bilden, wenn die Betroffenen schon in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser neuen Regelung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 2, 237 ; 8, 274 ; 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 32, 111 ; 43, 291 ; 72, 200 ; 81, 228 ; 88, 384 ).
Ferner kommt der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dann nicht zum Tragen, wenn die Rechtslage so unklar und verworren ist, dass ein Eingreifen des Gesetzgebers erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 11, 64, ; 18, 429 ; 30, 367 ; 72, 200 ).
Schließlich besteht auch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 13, 261 ; 19, 187 ; 22, 330 ; 72, 200 ).
Auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein kann sich der Rechtsbetroffene nicht - oder jedenfalls nicht immer - verlassen (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 13, 261 ; 19, 187 ; 22, 330 ; 50, 177 ; 72, 200 ).
Dies ist vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der Fall, in dem der Bundes- bzw. Landtag ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschlossen hat (vgl. BVerfGE 13, 206 ; 14, 288 ; 23, 12 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 43, 291 392>; 72, 200 ).
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
Das rechtsstaatliche Verbot einer echten Rückwirkung darf ausnahmsweise aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 13, 261 ; 21, 117 ; 64, 367 ; 67, 1 ; 72, 200 und in Bagatellfällen (vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ) durchbrochen werden.Auch ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung bzw. mit einer Rückbewirkung der Rechtsfolgen ist somit ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67, ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, der sich die Kammer für die Auslegung des Rückwirkungsverbotes nach der Landesverfassung anschließt, kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts insbesondere dann nicht bilden, wenn die Betroffenen schon in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser neuen Regelung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 2, 237 ; 8, 274 ; 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 32, 111 ; 43, 291 ; 72, 200 ; 81, 228 ; 88, 384 ).
Schließlich besteht auch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 13, 261 ; 19, 187 ; 22, 330 ; 72, 200 ).
Auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein kann sich der Rechtsbetroffene nicht - oder jedenfalls nicht immer - verlassen (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 13, 261 ; 19, 187 ; 22, 330 ; 50, 177 ; 72, 200 ).
- BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63
Verschollenheitsrente
Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Folgen anerkannt bleiben und er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 18, 429 ; 27, 167 ; 30, 367 ; 72, 200 ).Auch ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung bzw. mit einer Rückbewirkung der Rechtsfolgen ist somit ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67, ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, der sich die Kammer für die Auslegung des Rückwirkungsverbotes nach der Landesverfassung anschließt, kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts insbesondere dann nicht bilden, wenn die Betroffenen schon in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser neuen Regelung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 2, 237 ; 8, 274 ; 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 32, 111 ; 43, 291 ; 72, 200 ; 81, 228 ; 88, 384 ).
Ferner kommt der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dann nicht zum Tragen, wenn die Rechtslage so unklar und verworren ist, dass ein Eingreifen des Gesetzgebers erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 11, 64, ; 18, 429 ; 30, 367 ; 72, 200 ).
Der Gesetzgeber darf die Rechtsprechung nicht durch ein rückwirkendes Gesetz ins Unrecht setzen, sondern kann allenfalls, wenn er mit ihr nicht einverstanden ist, die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften für die Zukunft präzisieren oder ändern (vgl. BVerfGE 18, 429 ; 30, 367 ;… Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 1988, § 60 Rdnr. 28).
- BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
Einer Rechtsnorm kommt dementsprechend dann eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen bzw. echte Rückwirkung zu, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ).Diese Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 92, 277 ; BVerfGE 97, 67 ).
Dieser Schutz des Vertrauens der dem Recht Unterworfenen in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ; 83, 89 ; 97, 67 ).
Auch ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung bzw. mit einer Rückbewirkung der Rechtsfolgen ist somit ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67, ).
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
Bundesentschädigungsgesetz
Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Folgen anerkannt bleiben und er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 18, 429 ; 27, 167 ; 30, 367 ; 72, 200 ).Das rechtsstaatliche Verbot einer echten Rückwirkung darf ausnahmsweise aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 13, 261 ; 21, 117 ; 64, 367 ; 67, 1 ; 72, 200 und in Bagatellfällen (vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ) durchbrochen werden.
Ferner kommt der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dann nicht zum Tragen, wenn die Rechtslage so unklar und verworren ist, dass ein Eingreifen des Gesetzgebers erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 11, 64, ; 18, 429 ; 30, 367 ; 72, 200 ).
Der Gesetzgeber darf die Rechtsprechung nicht durch ein rückwirkendes Gesetz ins Unrecht setzen, sondern kann allenfalls, wenn er mit ihr nicht einverstanden ist, die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften für die Zukunft präzisieren oder ändern (vgl. BVerfGE 18, 429 ; 30, 367 ;… Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 1988, § 60 Rdnr. 28).
- BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64
Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG
Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
Mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien die beiden vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Präzedenzfälle BVerfGE 7, 89 und BVerfGE 22, 330, zu denen die nämliche Ausnahmekategorie entwickelt worden sei.Schließlich besteht auch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 13, 261 ; 19, 187 ; 22, 330 ; 72, 200 ).
Auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein kann sich der Rechtsbetroffene nicht - oder jedenfalls nicht immer - verlassen (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 13, 261 ; 19, 187 ; 22, 330 ; 50, 177 ; 72, 200 ).
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BVerfG ein Vertrauen auf die wirkliche Rechtslage, also auf die Ungültigkeit der fraglich gewordenen Norm, schon durch den Rechtsschein der Gültigkeit, den die noch nicht ausdrücklich aufgehobene Norm erzeugt, ausgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 22, 330 ).
- BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52
Hamburgisches Hundesteuergesetz
Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
Mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien die beiden vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Präzedenzfälle BVerfGE 7, 89 und BVerfGE 22, 330, zu denen die nämliche Ausnahmekategorie entwickelt worden sei.Schließlich besteht auch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 13, 261 ; 19, 187 ; 22, 330 ; 72, 200 ).
Auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein kann sich der Rechtsbetroffene nicht - oder jedenfalls nicht immer - verlassen (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 13, 261 ; 19, 187 ; 22, 330 ; 50, 177 ; 72, 200 ).
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
numerus clausus II
Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, der sich die Kammer für die Auslegung des Rückwirkungsverbotes nach der Landesverfassung anschließt, kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts insbesondere dann nicht bilden, wenn die Betroffenen schon in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser neuen Regelung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 2, 237 ; 8, 274 ; 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 32, 111 ; 43, 291 ; 72, 200 ; 81, 228 ; 88, 384 ).Dies ist vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der Fall, in dem der Bundes- bzw. Landtag ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschlossen hat (vgl. BVerfGE 13, 206 ; 14, 288 ; 23, 12 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 43, 291 392>; 72, 200 ).
- BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68
Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen …
Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, der sich die Kammer für die Auslegung des Rückwirkungsverbotes nach der Landesverfassung anschließt, kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts insbesondere dann nicht bilden, wenn die Betroffenen schon in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser neuen Regelung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 2, 237 ; 8, 274 ; 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 32, 111 ; 43, 291 ; 72, 200 ; 81, 228 ; 88, 384 ).Dies ist vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der Fall, in dem der Bundes- bzw. Landtag ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschlossen hat (vgl. BVerfGE 13, 206 ; 14, 288 ; 23, 12 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 43, 291 392>; 72, 200 ).
- BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70
Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG
Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, der sich die Kammer für die Auslegung des Rückwirkungsverbotes nach der Landesverfassung anschließt, kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts insbesondere dann nicht bilden, wenn die Betroffenen schon in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser neuen Regelung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 2, 237 ; 8, 274 ; 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 32, 111 ; 43, 291 ; 72, 200 ; 81, 228 ; 88, 384 ).Dies ist vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der Fall, in dem der Bundes- bzw. Landtag ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschlossen hat (vgl. BVerfGE 13, 206 ; 14, 288 ; 23, 12 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 43, 291 392>; 72, 200 ).
- BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von …
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
- BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74
Rückwirkende Verordnungen
- BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51
Hypothekensicherungsgesetz
- BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvR 345/60
Vertrauensschutz im Recht des Lastenausgleichs
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2003 - 8 A 10429/03
Forstrecht; Forstrevier; Revier; Revierdienst; Förster; Erstattung; …
- BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75
Contergan
- BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80
Sasbach
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR-Spione
- BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
Preisgesetz
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern
- BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
Sparkassen
- BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
Behördliches Beschwerderecht
- BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
- BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts
- BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91
Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR …
- BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52
Bezirksschornsteinfeger
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
Emeritierungsalter
- BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65
Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963
- BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66
Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs …
- BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77
Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG
- BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
Selbstversicherung
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98
Zweckverbände
- BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63
Kommunale Baudarlehen
- BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
Hausratentschädigung
- BVerwG, 29.10.1964 - II C 160.62
Rechtsmittel
- BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvL 19/69
Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BEG
- BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvL 15/59
Rückwirkende Änderung von Steuergesetzen und Vertrauensschutz
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.05.1985 - VGH 2/84
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
- BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
- BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
Rechtshilfevertrag
- BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 29.98
Sozialhilfe, Konventionsflüchtlinge, Anspruch auf uneingeschränkte Sozialhilfe; …
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69
Berlinhilfegesetz
- BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden …
- BVerwG, 08.11.2001 - 3 C 9.01
Anteilsveräußerung; Treuhandanstalt; Treuhand-Kapitalgesellschaft; Restitution; …
- BSG, 12.03.1996 - 1 RK 13/95
Sprungrevision - Zustimmung des Revisionsgegners zur Einlegung - Ausschluß der …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2007 - VGH N 18/06
Gemeinden können sich auf Rückwirkungsverbot berufen
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Juni 2006 - 4 K 466/06.NW -,. - VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10
Verfassungsmäßigkeit und Gültigkeit von § 4 Abs. 3 SächsIHKG; Anfechtung einer …
Zum anderen kann für den Fall, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof die Überzeugung der Kammer teilt, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht vermieden werden (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschl. v. 23.6.2006 - 4 K 466/06.NW -, [...]; zu Überlegungen zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts durch die Verfassungsgerichtshöfe der Länder: Schulte, Zur Lage und Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 1009, 1017).