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   VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06.NW   

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VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06.NW (https://dejure.org/2006,24230)
VG Neustadt, Entscheidung vom 23.06.2006 - 4 K 466/06.NW (https://dejure.org/2006,24230)
VG Neustadt, Entscheidung vom 23. Juni 2006 - 4 K 466/06.NW (https://dejure.org/2006,24230)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung aus Art. 12 Abs. 2 des Ersten Landesgesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Flexibilisierung landesrechtlicher Standards (SFG); Aussetzung und Anrufung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz nach Art. 130 Abs. 3 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rückwirkende Regelung über Personalkostenerstattung für kommunale Revierförster - Vorlage an Verfassungsgerichtshof aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
    Einer Rechtsnorm kommt dementsprechend dann eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen bzw. echte Rückwirkung zu, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Folgen anerkannt bleiben und er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 18, 429 ; 27, 167 ; 30, 367 ; 72, 200 ).

    Dieser Schutz des Vertrauens der dem Recht Unterworfenen in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ; 83, 89 ; 97, 67 ).

    Das rechtsstaatliche Verbot einer echten Rückwirkung darf ausnahmsweise aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 13, 261 ; 21, 117 ; 64, 367 ; 67, 1 ; 72, 200 und in Bagatellfällen (vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ) durchbrochen werden.

    Auch ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung bzw. mit einer Rückbewirkung der Rechtsfolgen ist somit ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67, ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, der sich die Kammer für die Auslegung des Rückwirkungsverbotes nach der Landesverfassung anschließt, kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts insbesondere dann nicht bilden, wenn die Betroffenen schon in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser neuen Regelung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 2, 237 ; 8, 274 ; 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 32, 111 ; 43, 291 ; 72, 200 ; 81, 228 ; 88, 384 ).

    Ferner kommt der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dann nicht zum Tragen, wenn die Rechtslage so unklar und verworren ist, dass ein Eingreifen des Gesetzgebers erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 11, 64, ; 18, 429 ; 30, 367 ; 72, 200 ).

    Schließlich besteht auch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 13, 261 ; 19, 187 ; 22, 330 ; 72, 200 ).

    Auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein kann sich der Rechtsbetroffene nicht - oder jedenfalls nicht immer - verlassen (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 13, 261 ; 19, 187 ; 22, 330 ; 50, 177 ; 72, 200 ).

    Dies ist vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der Fall, in dem der Bundes- bzw. Landtag ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschlossen hat (vgl. BVerfGE 13, 206 ; 14, 288 ; 23, 12 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 43, 291 392>; 72, 200 ).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
    Das rechtsstaatliche Verbot einer echten Rückwirkung darf ausnahmsweise aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 13, 261 ; 21, 117 ; 64, 367 ; 67, 1 ; 72, 200 und in Bagatellfällen (vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ) durchbrochen werden.

    Auch ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung bzw. mit einer Rückbewirkung der Rechtsfolgen ist somit ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67, ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, der sich die Kammer für die Auslegung des Rückwirkungsverbotes nach der Landesverfassung anschließt, kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts insbesondere dann nicht bilden, wenn die Betroffenen schon in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser neuen Regelung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 2, 237 ; 8, 274 ; 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 32, 111 ; 43, 291 ; 72, 200 ; 81, 228 ; 88, 384 ).

    Schließlich besteht auch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 13, 261 ; 19, 187 ; 22, 330 ; 72, 200 ).

    Auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein kann sich der Rechtsbetroffene nicht - oder jedenfalls nicht immer - verlassen (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 13, 261 ; 19, 187 ; 22, 330 ; 50, 177 ; 72, 200 ).

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06
    Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Folgen anerkannt bleiben und er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 18, 429 ; 27, 167 ; 30, 367 ; 72, 200 ).

    Auch ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung bzw. mit einer Rückbewirkung der Rechtsfolgen ist somit ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67, ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, der sich die Kammer für die Auslegung des Rückwirkungsverbotes nach der Landesverfassung anschließt, kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts insbesondere dann nicht bilden, wenn die Betroffenen schon in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser neuen Regelung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 2, 237 ; 8, 274 ; 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 272 ; 31, 222 ; 32, 111 ; 43, 291 ; 72, 200 ; 81, 228 ; 88, 384 ).

    Ferner kommt der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dann nicht zum Tragen, wenn die Rechtslage so unklar und verworren ist, dass ein Eingreifen des Gesetzgebers erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 11, 64, ; 18, 429 ; 30, 367 ; 72, 200 ).

    Der Gesetzgeber darf die Rechtsprechung nicht durch ein rückwirkendes Gesetz ins Unrecht setzen, sondern kann allenfalls, wenn er mit ihr nicht einverstanden ist, die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften für die Zukunft präzisieren oder ändern (vgl. BVerfGE 18, 429 ; 30, 367 ; Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 1988, § 60 Rdnr. 28).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2007 - VGH N 18/06

    Gemeinden können sich auf Rückwirkungsverbot berufen

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Juni 2006 - 4 K 466/06.NW -,.
  • VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10

    Verfassungsmäßigkeit und Gültigkeit von § 4 Abs. 3 SächsIHKG; Anfechtung einer

    Zum anderen kann für den Fall, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof die Überzeugung der Kammer teilt, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht vermieden werden (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschl. v. 23.6.2006 - 4 K 466/06.NW -, [...]; zu Überlegungen zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts durch die Verfassungsgerichtshöfe der Länder: Schulte, Zur Lage und Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 1009, 1017).
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